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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Angebot und Vertragsabschluß
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten
schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot als unverbindlich.
Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk.
Für Vorreißer, Krempelwalzen gehen beide Frachten sowie
Rollgeld zu Lasten des Bestellers.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung innerhalb 10
Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto, frei Zahlstelle
des Lieferanten, zu leisten, Lohnarbeiten ohne Skontoabzug. Bei
Zielüberschreitung werden Verzugszinsen von 1 % über dem
Landeszentralbankdiskont berechnet. Zurückhaltung, Nichtzahlung
oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferanten bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft.
III. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer evtl.
vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen.
Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller hat keinen
Anspruch auf Schadenersatz oder auf Auflösung des Vertrages
wegen verspäteter Lieferung.
IV. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über
und zwar auch bei Teillieferungen, bei frachtfreien Lieferungen
auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen übernommen
hat, z. B. Versand kosten, oder wenn ein Montageauftrag für
den Liefergegenstand vorliegt. Besondere Wünsche betreffend
Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben.
Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art gehen auf Rechnung
des Bestellers auch dann, wenn sie vom Lieferanten im Auftrag des
Bestellers abgeschlossen werden.
2. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller
über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt,
und die Ware einzulagern.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen,
einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche
und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder
Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zu Weiterveräußerung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen und nur mit der Maßnahme berechtigt, daß
die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer
auch tatsächlich übergehen:
5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu
verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer
infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage
des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung
oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
über sein Vermögen.
6.a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware vereinbart, vermischt oder vermengt und hat der
Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwertes Miteigentum
erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner
Recht an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung
auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solche auf Einräumung
einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings
verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen
den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen ?? Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des
Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufervom Käufer
bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten
und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen
einen genaue Aufstellung Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle
für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens
aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem
Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt,
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung
selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und
dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung
dieser Auskünfte zu gestatten.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden
Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch
die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen
ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort
zu benachrichtigen.
10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den
Liefergegenstand zurück, so liegt nur ein Rücktritt vom
Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.
Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Verhaltensware
durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer
unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.
B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatz-verpflichtete zustehen, an den Verkäufer
in Höhe des Fakturen-wertes der Ware ab. Der Verkäufer
nimmt die Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben
bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,
die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen
ist, bestehen.
VI. Haftung für
Mängel und Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter
Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb
4 Wochen seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Rohstoffe oder mangelhafter Ausführung -unbrauchbar oder in
ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung
solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Verzögern
sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden
des Lieferanten, so erlischt die Haftung spätestens 3 Monate
nach Gefahrenübergang.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend
zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen Rüge an in 3 Monaten, frühestens jedoch
mit Ablauf der Gewährfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstand sind.
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere
übermäßige Beanspruchung - ungeeignete Betriebsmittel,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen
sind.
4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant - soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten
des Aus- und Einbaues, ferner dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise
verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung
seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt
der Besteller die Kosten.
5. Der Lieferant kann die Beseitigung von Mängeln verweigern,
solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
6. Durch unsachgemäße, ohne vorherige Genehmigung des
Lieferanten, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
seitens des Bestellers oder Dritter, wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, bestehen nicht.
VII. Recht des Bestellers
auf Rücktritt
1. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes III der Lieferbedingungen
vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferanten
eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung,
daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne,
und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferanten nicht eingehalten,
so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
2. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant
eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder
Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene
Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht
des Lieferanten anerkannt oder nachgewiesen sind.
3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder
Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und
zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind.
VIII. Recht des Lieferanten
auf Rücktritt
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes
III, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten
erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem
Lieferanten das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig
nach, so ist der Lieferant zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts
bestehen nicht. Will der Lieferant vom Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart war.
IX. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz
des Lieferanten zuständig ist. Der Lieferant ist auch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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